Land unter... Hochwasser und Umweltbildung Raumordnungsgesetz (ROG)
Vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, geändert am 15.12.1997,
BGBl. I S. 2902
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung
einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
- Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene
Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich
ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene
wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische
und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
- Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer
Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist
zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu
konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler
Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen
ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen
zu geben.
- Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur
ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in
ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für
den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima
zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche
und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner
ökologischen Funktionen zu gewährleisten.
- Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur
in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der
Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der
Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.
Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu
bündeln.
- Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte
zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf
ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen
zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs
ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung
leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche
sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen.
Umweltbelastungen sind abzubauen.
- Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume
mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene
Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen
Orte der ländlichen Räume sind als Träger der
teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen
Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer
Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten.
- In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit
im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten
ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen
bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende
und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten
sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung.
- Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und
Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei
ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen.
Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam
und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind
zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen
soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder
wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung
der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen
sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
Für den vorbeugenden Hochwasserschutz
ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland
vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen,
Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten
Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm
und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.
- Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen
Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen.
Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft
sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die
wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität
der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung
sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen
Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.
- Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als bäuerlich
strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich
dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit
einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu
beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene
Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und
als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang
zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis
landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.
- Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen.
Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung
ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung
von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden
sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf
zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle
Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.
- Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander
durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor
allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren
sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere
Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern.
Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der
unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die
Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden
wird.
- Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie
die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen
Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie
mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.
- Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit
und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern.
- Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen
Verteidigung ist Rechnung zu tragen.
(3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung
aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen;
hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen.
Quelle: Auszug aus dem UmweltRechtsInformationsSystem (URIS) des
ESV
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